Aktuelle Corona-Regeln

Kontakte, Feiern, Gastronomie: Künftig gelten in Bayern teils neue Corona-Beschränkungen – jeweils abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort. Die wichtigsten Regeln im Überblick.

„Die Lage ist leider ernst, und sie wird jeden Tag ernster“ – mit diesen Worten begründete Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) am Donnerstag die teils deutlich strengeren Corona-Regeln im Freistaat. Welche Einschränkungen nun für zunächst vier Wochen gelten, zeigt der folgende Überblick – entscheidend ist dabei in der Regel die jeweilige Sieben-Tage-Inzidenz vor Ort (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen).

Was gilt bei einer Inzidenz unter 35?

Treffen mit anderen Menschen:
Seit vielen Wochen dürfen sich in Bayern im öffentlichen Raum grundsätzlich nur maximal zehn Personen oder zwei Haushalte treffen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Verwandte in direkter Linie und für berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten. Im privaten Raum gibt es keine Beschränkung – aber die dringende Empfehlung, die Kontakte „zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten“.

Private Feiern:
Hochzeiten, Beerdigungen oder Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen sind drinnen mit bis zu 100 Menschen und draußen mit bis zu 200 Menschen erlaubt. Als Veranstalter muss man ein Hygienekonzept haben, das auf Verlangen auch den Behörden vorgelegt werden kann.

Mund-Nasen-Schutz:
Eine Maskenpflicht gilt weiterhin im öffentlichen Nahverkehr, in Krankenhäusern, Arztpraxen und in der Gastronomie bis zum Sitzplatz. Der erste Verstoß kostet 250 Euro. Auch in vielen Gebäuden gilt die Maskenpflicht unabhängig von der jeweiligen Inzidenz vor Ort. In Bayerns Schulen müssen Mund und Nase bedeckt werden, außer am Sitzplatz im Klassenzimmer. Dazu gilt die Faustregel: Immer dann Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen – auch nicht in der Kita. Befreit sind auch Menschen, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist“.

Gastronomie:
Neben der Maskenpflicht und der allgemeinen Kontaktbeschränkung auf zehn Personen oder zwei Haushalte gibt es in dieser Phase für Restaurants und Kneipen keine generelle Sperrstunde. Bei privaten Feiern, die in einem gastronomischen Betrieb durchgeführt werden, braucht es ein Hygienekonzept – dafür dürfen dann innen bis zu 100 Menschen feiern (siehe oben). Findet die Feier in einem eigenen Raum für geschlossene Gesellschaften statt, darf man auch ohne Mindestabstand tanzen und sich zwischen den Tischen ohne Maske bewegen.

Was gilt bei einer Inzidenz zwischen 35 und 49 (Warnwert)?

Treffen mit anderen Menschen:
Weiterhin gilt, dass sich in der Öffentlichkeit maximal zehn Personen oder zwei Haushalte treffen dürfen. Nun muss dies aber auch in privaten Räumen eingehalten werden.

Private Feiern:
Hier sind in dieser Phase ebenfalls maximal zehn Teilnehmer erlaubt – egal ob an einem Veranstaltungsort oder privat gefeiert wird.

Mund-Nasen-Schutz:
Zusätzlich zu den bereits genannten Situationen gilt nun bei Veranstaltungen (etwa in den Bereichen Kultur, Kino oder Sport) eine Maskenpflicht am Platz. In den Schulen muss ab Klasse 5 auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch andernorts gilt nun teilweise eine Maskenpflicht – etwa in Fußgängerzonen, Hauseingängen oder Aufzügen. Die genaue Festlegung treffen die Behörden vor Ort. Auch an Arbeitsplätzen, an denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, gilt jetzt eine Maskenpflicht – genau wie in Hochschulen während der Vorlesung.

Gastronomie:
Nun gilt eine Sperrstunde ab 23 Uhr. Ab dieser Uhrzeit gilt auch ein Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen – und Tankstellen dürfen nach 23 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen.

Was gilt bei einer Inzidenz ab 50 (Grenzwert)?

Treffen mit anderen Menschen:
Nun dürfen sich in der Öffentlichkeit und in privaten Räumen maximal fünf Personen oder zwei Haushalte treffen.

Private Feiern:
Auch feierliche Anlässe dürfen jetzt nur noch maximal zu fünft oder mit zwei Haushalten begangen werden – egal ob an einem Veranstaltungsort oder privat gefeiert wird.

Mund-Nasen-Schutz:
Die Maskenpflicht gilt nun auch für Grundschüler im Unterricht sowie bei der Nachmittagsbetreuung.

Gastronomie:
Die Sperrstunde ist nochmal eine Stunde früher – also um 22 Uhr. Dasselbe gilt für das Alkoholverbot an ausgewiesenen öffentlichen Plätzen und für den Alkohol-Verkauf an Tankstellen.

Welche weiteren Regeln gelten unabhängig von der Inzidenz?

Demonstrationen:
Hier soll im konkreten Einzelfall von der jeweils zuständigen Behörde entschieden werden. Versammlungsorte müssen aber genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

Kulturveranstaltungen:
Bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind draußen bis zu 400 Personen und drinnen bis zu 200 Personen erlaubt. Ohne feste Plätze liegt die Grenze bei 200 bzw. 100. Dazu kommt eine Maskenpflicht – je nach Inzidenz-Wert vor Ort nun auch am Platz.

Kongresse:
Für Tagungen, Messen und Kongresse gibt es in Bayern keine direkte Personenbeschränkung, wenn es zugewiesene Plätze gibt. Allerdings muss pro Teilnehmer eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen – was indirekt dann je nach Räumlichkeit doch zu einer Begrenzung führt. Ohne feste Plätze gelten dieselben Beschränkungen wie für Kulturveranstaltungen. Dazu kommen eine weitgehende Maskenpflicht und das obligatorische Hygienekonzept.

Freizeitsport:
Hier bleibt es zunächst bei den bisherigen Regelungen – so ist etwa der Ligabetrieb im Amateurbereich seit einigen Wochen wieder erlaubt. Auch beim Trainingsbetrieb von Sportvereinen soll es laut Söder vorerst keine neuen Einschränkungen geben. Man behalte das Thema aber im Blick, betonte er.

Gottesdienste:
Hier dürfen so viele Menschen teilnehmen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten werden kann. Außer am Platz gilt eine Maskenpflicht. Draußen dürfen maximal 200 Gläubige zusammenkommen – allerdings dürften Gottesdienste im Freien inzwischen angesichts des Wetters die Ausnahme sein.
Update: 17.10.2020: Die Obergrenze von „200“ für Gottesdienste im Freien ist gestrichen worden.

Reisen:
Das umstrittene Beherbergungsverbot läuft zum 17. Oktober 2020 aus. Auch die Grenzen zu Österreich und Tschechien bleiben offen – die Entscheidung über eine mögliche Grenzschließung liegt aber beim Bund.

Und allgemein:
Wo immer möglich 1,5 Meter Abstand halten, Mund-Nasen-Schutz tragen, regelmäßig Hände waschen – dieser Dreiklang gilt weiterhin.